Letzte Aktualisierung: Montag, 18 Februar 2008

Lexikon des Rechts von A - Z
verständlich erklärt

Hier machen wir den Versuch, Licht ins Dunkel des juristischen Fachchinesisch zu bringen.
Von A wie "Abbiegen im Straßenverkehr" bis Z wie "Zwischenurteil."
Möchten Sie einen besonderen Begriff erklärt habe? Dann schreiben Sie uns!

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Diese Lexikon dient nicht der Rechtsberatung, sondern solle es nur Ermöglichen, zu verstehen warum wir Juristen so denken, wie wir denken. Manche Erklärungen sind auch mit einem Zwinkern zu verstehen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Stöbern und Entdecken und würde mich über zahlreiche Rückmeldungen freuen.

Hier wird ausgebaut und erweitert...

Kommen Sie in Kürze noch mal vorbei und finden Sie neue Inhalte!

VIELEN DANK

- A -

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Abbiegen im Strassenverkehr
Die Absicht des Abbiegens ist mit dem Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) so rechtzeitig anzukündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich rechtzeitig darauf einstellen können. Entsprechend der Abbiegerichtung hat sich der Verkehrsteilnehmer auf seiner Fahrbahn einzuordnen; § 9 I StVO. Beim Abbiegen dürfen keine Schienenfahrzeuge behindert werden und es ist stets auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

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- B -

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Bundesververfassungsgericht (BVerfG)
Gericht, welches Entscheidungen der Staatsgewalten überprüft. Es darf auch von Bürgern und Einwohnern der Bundesrepublik angerufen werden, wenn sie sich durch staatliches Handeln in ihren Grundrechten verletzte sehen.

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- C -

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- D -

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"Das kommt darauf an..."
Standarteinleitung bei der Antwort eines Juristen. Juristen arbeiten mit Texten und Wörtern. Jedem Wort sollte eine Definition zugeordnet sein, die immer gleich ist. Zum Beispiel weiß jeder was ein Stuhl ist, nämlich das oder doch dieses . So wie es schon bei der Festlegung des Begriffs Stuhl darauf ankommt, ob ein Bürostuhl, ein Küchenstuhl oder Regiestuhl gemeint ist, so ist dieses bei allen Wörter. Aus diesem Grund müssen es Juristen immer ganz genau wissen, andernfalls können sie sich nicht festlegen.

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- E -

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- F -

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Fahrerflucht
Umgangssprachliche Beschreibung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

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- G -

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Grundsätzlich

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- H -

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- I -

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- J -

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Jurist

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- K -

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- L -

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- M -

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- N -

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- O -

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Ordnungswidrigkeit (OWi)
Die "kleine Strafe für Zwischendurch." Nun das stimmt so nicht. Auch eine Ordnungswidrigkeit kann richtig "weh" tun, besonders weil sie nur mit der Zahlung unseres besten geahndet wird, nämlich mit Geld. Der Unterschied zum Verbrechen oder Vergehen liegt darin, dass bei der Erstfestsetzung einer Ordnungswidrigkeit weder der Strafrichter noch der Staatsanwalt mitwirkt.  Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Geldbuße erfolgt durch die Verwaltungsbehörde. Das Verfahren hierzu ist im OWiG geregelt.

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Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG)
 

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- P -

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- Q -

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- R -

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- S -

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Strafgesetzbuch (StGB)
 

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Straßenverkehrsordnung (StVO)
Regelt die Rechte und Pflichten bei der Teilnahme im Straßenverkehr. Als Grundsatz gilt, dass von jedem Teilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erforderlich ist. Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, das kein anderer geschädigt, gefährdet, oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 II StVO). Ein vorsätzliche oder fahrlässiger Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann geahndet werden.

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- T -

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- U -

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Vergehen nach § 142 StGB, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Schutzrichtung ist vorrangig das Interesse an der Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Ansprüche.

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Urlaub
Dies ist Zeit die einem Arbeitnehmer unter Befreiung von der Arbeits(Dienst)pflicht zu gewähren ist. Voraussetzungen und der Umfang des Urlaubs sind vielfältig und durch unterschiedliche Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder Einzelvertrag geregelt. Für den wichtigsten Fall des Erholungsurlaubs gibt es eine gesetzliche Mindestregelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Mit Stand vom Februar 2008 ist sind einem Arbeitnehmer 24 Werktage Erholungsurlaub bei einer sechs Tagewoche zu gewähren. Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist auf die freie Zeit gerichtet, so das eine Abgeltung in Geld nur in ganz engem gesetzlichen Rahmen zu lässig ist.

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- V -

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Verbrechen
Eine Straftat die mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bedroht ist (§ 12 I StGB). Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar.

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Vergehen
Jede Straftat bei der es sich nicht um ein Verbrechen handelt. Ein Vergehen wird grundsätzlich vor dem Strafrichter beim Amtsgericht angeklagt.

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- W -

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- X -

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- Y -

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- Z -

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