Letzte Aktualisierung: Montag, 18 Februar 2008

Prozesskosten und Prozesskostenhilfe

Auf der nachfolgenden Seite finden Sie alles über die Kosten, wenn Sie Ihr gutes Recht haben wollen. Wir informieren Sie auch über Besonderheiten bei den einzelnen Gerichten und die Möglichkeit Prozesskostenhilfe beantragen zu können, wenn Sie nicht das Einkommen erzielen, um selber einen Prozess zu bezahlen. Darüber hinaus finden Sie hier Informationen darüber, was Sie der Auftrag an einen Anwalt kostet.

Prozesskosten

Der Grundsatz bei den Prozesskosten ist, dass die Partei, welche einen Prozess verliert Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Gewinnen beide Seiten etwas, so sind die Kosten in einem entsprechenden Verhältnis zu teilen.

Die Kosten für einen Prozess bestimmen sich nach dem Streitwert. Diesem Wert ist in der entsprechenden Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes eine Gebühr zugeordnet. Im weiteren bestimmt eine weitere Anlage zum Gesetz (Kostenverzeichnis) für einzelnen Tätigkeiten des Gerichts ein Vielfaches.
Dieses wird mit der Gebühr multipliziert, um den Betrag zu berechnen, welcher Ihnen in Rechnung gestellt würde.

 Streitwert bis ... EURO

  Gebühr ... EURO

  Streitwert bis ... EURO

   Gebühr ... EURO

      300    

      25    

    40.000   

    398

      600    

      35    

    45.000   

    427

      900    

      45    

    50.000   

    456

    1.200    

      55    

    65.000   

    556

    1.500    

      65    

    80.000   

    656

    2.000    

      73    

    95.000   

    756

    2.500    

      81    

   110.000   

    856

    3.000    

      89    

   125.000   

    956

    3.500    

      97    

   140.000   

  1.056

    4.000    

     105    

   155.000   

  1.156

    4.500    

     113    

   170.000   

  1.256

    5.000    

     121    

   185.000   

  1.356

    6.000    

     136    

   200.000   

  1.456

    7.000    

     151    

   230.000   

  1.606

    8.000    

     166    

   260.000   

  1.756

    9.000    

     181    

   290.000   

  1.906

   10.000    

     196    

   320.000   

  2.056

   13.000    

     219    

   350.000   

  2.206

   16.000    

     242    

   380.000   

  2.356

   19.000    

     265    

   410.000   

  2.506

   22.000    

     288    

   440.000   

  2.656

   25.000    

     311    

   470.000   

  2.806

   30.000    

     340    

   500.000   

  2.956

   35.000    

     369    

Abb. 1: Zuordnung der Gebührensätze im Verhältnis zum Streitwert nach Anlage 2 (zu § 34) des Gerichtsgebührengesetzes (Stand 05.05.2004; BGBl I 2004 S. 775)

Dieses möchte ich Ihnen an folgendem Beispiel verdeutlichen:

Unglücklicherweise werden Sie verklagt eine Rechnung in Höhe von 1.000,- Euro zu bezahlen.
Diesem Streitwert ist einen Gebühr von 55,- Euro zu geordnet (vgl. Abb.). Das Gebührenverzeichnis sieht für das Verfahren im allgemeinen ein Vielfaches von 3,0 vor. Hieraus ergibt sich eine Rechnungsbetrag von 165,- Euro für diejenige Partei, die den Prozess verliert, wenn keine weiteren Gebührentatbestände hinzutreten.

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Prozesskosten bei einzelnen Gerichten

- Arbeitsgericht

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind und einen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen, so gilt hier in der Eingangsinstanz, dass jede Partei die ihr entstehenden Kosten für die Vertretung z.B. die Beauftragung eines Rechtsanwalts selber trägt. Dies gilt unabhängig, ob die Partei den Prozess gewinnt oder verliert. Es besteht aber die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.

Im Übrigen gilt für die Gerichtskosten der Kostentragungsgrundsatz nach Umfang des Unterliegens. Im Unterschied zu den Kosten bei einem normalen Gericht beträgt das Vielfache im allgemeinen Verfahren nur 2,0.
Darüber hinaus sind bestimmte Verfahren und Arten der Beendigung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht kostenfrei.

- Sozialgericht

An den Sozialgerichten sind Verfahren für den Bürger dann kostenfrei, wenn er in Form des Klägers oder Beklagten als Versicherter einer Sozialversicherung oder Leistungsempfänger am Prozess beteiligt ist. Gleiches gilt für die Bezieher einer Hinterbleibendenleistung, Behinderte oder bestimmte Rechtsnachfolger.

Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts gewünscht, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, damit der Anwalt unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird.

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Prozesskostenhilfe

Beispielrechnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe:

Der verheiratet Schreiner Max Holzwurm verdient im Monat 2.520,- Euro brutto. Seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und in dem gemeinsamen Haushalt leben zwei minderjährige Kinder. Er wohnt zur Miete und zahlt monatlich 500,- Euro.

 Beispiel
Bruttoeinkommen   2.520,00
abzgl. Steuern     140,66
abzgl. Sozialversicherung     519,12
abzgl. gesetzlich vorgeschriebener Versicherungen (z.B. Kfz)      75,00
abzgl. Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)      55,00
abzgl. besondere Belastungen (z.B. Geschiedenen Unterhalt, Kreditkosten)  
abzgl. Wohnkosten (z.B. Miete)     500,00
anrechenbares Einkommen   1.230,22
 
Freibetrag für den Antragsteller     360,00
Freibetrag für Ehegatten     360,00
Freibetrag 1. Kind     253,00
Freibetrag 2. Kind     253,00
 
einzusetzendes Einkommen bei der Berechnung der PKH       4,22

Wenn sich bei einer entsprechend dem Beispiel ausgeführten Berechnung ein Betrag von unter 15,- Euro als für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen ergibt, so wird ratenfrei Prozesskostenhilfe unter folgender Voraussetzung gewährt:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein!

Die Erfolgsaussichten werden von dem Gericht an Hand des von der Partei vorgelegten Schriftsatzes beurteilt. Sollten Sie als Partei mich beauftragen, so stelle ich den entsprechenden Antrag und reiche selbstverständlich die Unterlagen bei Gericht ein.

Zu diesen Unterlagen gehört auch ein Formular, aus welchem das Gericht Ihre Einkünfte und abzugsfähigen Ausgaben entnehmen kann. Sollten Sie Empfänger einer Grundsicherung nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII sein so reicht es, wenn Sie dem Formular den entsprechenden Bescheid beifügen.

Für höhere einzusetzende Einkommen gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung. Die Grafik zeigt Ihnen wie hoch die Raten bei entsprechendem Einkommen sind. Sollten Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, so rufen Sie uns an, wir beantworten diese Fragen gerne.

Abb. 2: Höhe der Raten in Abhängigkeit zum einzusetzenden Einkommen nach § 115 Abs. 2 ZPO (Stand 05.12.2005 BGBl I 2005 S. 3202)

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